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   FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19   

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https://dejure.org/2020,47213
FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19 (https://dejure.org/2020,47213)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2020 - 6 K 306/19 (https://dejure.org/2020,47213)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 6 K 306/19 (https://dejure.org/2020,47213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 3 GewStG 2002 vom 12.12.2019, § 9 Nr 3 S 2 GewStG 2002, § 36 Abs 3 S 1 GewStG 2002 vom 12.12.2019, § 5a Abs 4 S 3 EStG 2009
    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der AfA für ein Handelsschiff

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 GewStG AfA-Bemessungsgrundlage bei Übergang von der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20

    Kommanditanteil, Einbringung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Doppelstöckige

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Er ist deshalb weder um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren noch um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Dieses Ziel des Gesetzgebers wird durch die ausdrückliche Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. erreicht (vgl. BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Die Rückwirkung der gemäß Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 JStG 2019 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (17. Dezember 2019) in Kraft getretenen Regelung beruht auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für vor dem laufenden Erhebungszeitraum liegende Erhebungszeiträume als echte Rückwirkung anzusehen ist, denn nach § 38 AO i.V.m. § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, nach § 14 Satz 2 GewStG also regelmäßig des Kalenderjahrs (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    (2) Die Anwendung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume vor 2019, hier den streitigen Erhebungszeitraum 2013, ist danach als echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung, weil hiermit die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen werden sollte (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; s. oben unter a. bb.

    Auf die durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung entstandene Rechtslage dürfen die Normadressaten bis zu dem Zeitpunkt vertrauen, in dem das Vertrauen durch abweichende Gesetzgebung oder eine geänderte Rechtsprechung durch das oberste Bundesgericht selbst oder durch diesem übergeordnete Gerichte zerstört wird (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Ein Vertrauen auf eine entgegengesetzte Rechtslage konnte nicht entstehen (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; a.A. Kahl-Hinsch/Dißars, DStR 2020, 2519).

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in § 36 Abs. 3 GewStG n.F. für § 7 Satz 3 GewStG n.F. angeordneten Rückwirkung kann aufgrund der nur summarischen Prüfung des BFH im Verfahren IV R 9/20 (BFH/NV 2020, 919) noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, zumal diese Entscheidung einen Erhebungszeitraum nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) betraf.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hob der BFH das Urteil des erkennenden Senats im Verfahren 6 K 78/15 vom 16. Juni 2016 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. IV R 35/16).

    Des Weiteren sei nach dem Urteil des BFH im Verfahren IV R 35/16 die AfA auf das Handelsschiff in Höhe von ... EUR mindernd zu berücksichtigen.

    Für den hier vorliegenden Fall eines Rückwechsels von der Tonnagebesteuerung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich habe der BFH erstmals mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16) klargestellt, dass die Kürzung des aufgelösten Unterschiedsbetrages nach § 9 Nr. 3 GewStG zu gewähren sei.

    Das Urteil des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16) sei nicht im BStBl II veröffentlicht und daher nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

    Der erkennende Senat schließt sich dem zwischen den hiesigen Beteiligten betreffend den vorangegangenen Erhebungszeitraum ergangenen Urteil des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334) an und nimmt auf die dortige Begründung Bezug.

    Der AfA-Betrag von ... EUR entspricht auch den Vorgaben des BFH im Urteil vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334) betreffend das Vorjahr, wonach als AfA auf das Handelsschiff in Höhe von 10 % des Betrages zu berücksichtigen sind, der sich aus dem Teilwert auf den 31. Dezember 2011 abzüglich des Schrottwertes zum Ende der Nutzungsdauer ergibt.

    Zweck der Neuregelung ist es, der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift den Boden zu entziehen, wonach die Fiktion die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht umfasst und deshalb insoweit die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anwendbar ist (vgl. BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    (1) In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) nicht bilden.

    So hat der BFH im Urteil vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334), der ebenfalls einen Rückwechselfall betraf, seine Abkehr von der im Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) bis dahin vertretenen Auffassung erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass die dort vertretene Auffassung ansonsten auch für den Fall des Rückwechsels gegolten hätte.

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Er ist deshalb weder um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren noch um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Dieses Ziel des Gesetzgebers wird durch die ausdrückliche Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. erreicht (vgl. BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Die Rückwirkung der gemäß Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 JStG 2019 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (17. Dezember 2019) in Kraft getretenen Regelung beruht auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für vor dem laufenden Erhebungszeitraum liegende Erhebungszeiträume als echte Rückwirkung anzusehen ist, denn nach § 38 AO i.V.m. § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, nach § 14 Satz 2 GewStG also regelmäßig des Kalenderjahrs (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    (2) Die Anwendung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume vor 2019, hier den streitigen Erhebungszeitraum 2013, ist danach als echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung, weil hiermit die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen werden sollte (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; s. oben unter a. bb.

    Auf die durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung entstandene Rechtslage dürfen die Normadressaten bis zu dem Zeitpunkt vertrauen, in dem das Vertrauen durch abweichende Gesetzgebung oder eine geänderte Rechtsprechung durch das oberste Bundesgericht selbst oder durch diesem übergeordnete Gerichte zerstört wird (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).

    Ein Vertrauen auf eine entgegengesetzte Rechtslage konnte nicht entstehen (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; a.A. Kahl-Hinsch/Dißars, DStR 2020, 2519).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Das Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11) habe hingegen einen Fall der fortdauernden Tonnagebesteuerung betroffen.

    Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) hatte der BFH zuvor noch entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG a.F. während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG ausschließe.

    (2) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich das Urteil des BFH vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) nur auf einen Fall beziehe, in dem der Gewinn weiterhin nach der Tonnage ermittelt worden sei, während sie im vorliegenden Fall zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zurückgewechselt habe, so trifft das zwar zu.

    So hat der BFH im Urteil vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334), der ebenfalls einen Rückwechselfall betraf, seine Abkehr von der im Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) bis dahin vertretenen Auffassung erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass die dort vertretene Auffassung ansonsten auch für den Fall des Rückwechsels gegolten hätte.

    (3) Der hier zu beurteilende Erhebungszeitraum 2013 liegt zwar noch vor dem am 26. Juni 2014 ergangenen Urteil des BFH (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300).

    Das Urteil des BFH vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) führte die bereits zuvor entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze als logische Konsequenz lediglich in einer Entscheidung zusammen.

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in § 36 Abs. 3 GewStG n.F. für § 7 Satz 3 GewStG n.F. angeordneten Rückwirkung kann aufgrund der nur summarischen Prüfung des BFH im Verfahren IV R 9/20 (BFH/NV 2020, 919) noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, zumal diese Entscheidung einen Erhebungszeitraum nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) betraf.

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Der Beklagte ordnete mit Schreiben vom 26. März 2015 im Hinblick auf das beim Finanzgericht Hamburg anhängige Verfahren betreffend das Vorjahr (Az. 6 K 78/15) das Ruhen des Einspruchsverfahrens an.

    In dem über den Gewerbesteuermessbescheid für 2012 geführten Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 78/15) verständigten sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 3. Mai 2016 darüber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff 24 Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen sei.

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hob der BFH das Urteil des erkennenden Senats im Verfahren 6 K 78/15 vom 16. Juni 2016 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. IV R 35/16).

    Im Erörterungstermin am 30. Oktober 2019 verständigten sich die Beteiligten im Verfahren 6 K 78/15 darüber, dass AfA auf das Seeschiff in Höhe von ... EUR zu berücksichtigen seien.

    Mit Urteil vom 27. November 2019 gab der erkennende Senat im Verfahren 6 K 78/15 der Klage statt.

    Der zunächst bestehende Grund, die Einspruchsentscheidung nicht zu erlassen, nämlich die Verfahrensruhe im Hinblick auf das Gerichtsverfahren 6 K 78/15, sei mit dem Revisionsurteil des BFH vom 25. Oktober 2018 entfallen.

    Auf das Schreiben der Klägerin vom 29. November 2019 habe er zunächst nicht reagiert, weil die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils im Verfahren 6 K 78/15 erst am 13. Dezember 2019 vorgelegen habe und er, der Beklagte, die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am 13. Januar 2020 endenden Frist habe prüfen müssen und dürfen.

    c) Über die Höhe der AfA haben sich die Beteiligten im Verfahren 6 K 78/15 im Erörterungstermin am 30. Oktober 2019 tatsächlich verständigt.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Eine rückwirkende Regelung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln, wenn die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (BVerfG, Beschlüsse vom 11. August 2020, 1 BvR 2654/17, NZA 2020, 1338; vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1; vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., BVerfGE 126, 369, BGBl I 2010, 1358).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschlüsse vom 11. August 2020, 1 BvR 2654/17, NZA 2020, 1338; vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1; vom 2. Mai 2012, 2 BvL 5/10, BGBl I 2012, 1363, BVerfGE 131, 20; vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, BGBl I 2010, 1358).

    (3) Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen kommt Vertrauensschutz u.a. dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1, BGBl I 2014, 255, m.w.N.).

    Müsse bei einer ungeklärten Rechtslage mit einer Auslegung wie später vom Gesetzgeber klarstellend angeordnet gerechnet werden, könne sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden und der Gesetzgeber sei zur einer rückwirkenden Klarstellung befugt (BVerfGE 135, 1, Rn. 85 ff.).

  • BFH - IV R 39/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung,

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    In den noch anhängigen Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 sei keine erneute Rechtsprechungsänderung zu erwarten, weshalb ein Ruhensgrund nicht mehr gegeben sei.

    Zu der Streitfrage seien zwei weitere Revisionsverfahren anhängig (IV R 39/16 und IV R 42/16) und bildeten einen obligatorischen Ruhensgrund nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

    Die Anordnung einer weiteren Verfahrensruhe durch den Beklagten im Klageverfahren in Bezug auf die Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen und damit sinngemäß erneut einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt hat.

  • BFH - IV R 42/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung,

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    In den noch anhängigen Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 sei keine erneute Rechtsprechungsänderung zu erwarten, weshalb ein Ruhensgrund nicht mehr gegeben sei.

    Zu der Streitfrage seien zwei weitere Revisionsverfahren anhängig (IV R 39/16 und IV R 42/16) und bildeten einen obligatorischen Ruhensgrund nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

    Die Anordnung einer weiteren Verfahrensruhe durch den Beklagten im Klageverfahren in Bezug auf die Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen und damit sinngemäß erneut einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt hat.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (BVerfG, Beschlüsse vom 11. August 2020, 1 BvR 2654/17, NZA 2020, 1338; vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1; vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., BVerfGE 126, 369, BGBl I 2010, 1358).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1; vom 2. Mai 2012, 2 BvL 5/10, BGBl I 2012, 1363, BVerfGE 131, 20; vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, BGBl I 2010, 1358).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, BVerfGE 135, 1; vom 2. Mai 2012, 2 BvL 5/10, BGBl I 2012, 1363, BVerfGE 131, 20; vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, BGBl I 2010, 1358).

    Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012, 2 BvL 5/10, BGBl I 2012, 1363, BVerfGE 131, 20).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bezüglich

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 1115/18

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz nicht

  • FG München, 14.12.2006 - 9 K 4120/06

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um

    Entgegenstehende Entscheidungen des BFH seien zu diesem Zeitpunkt nicht ergangen gewesen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020, 6 K 306/19 zum Gang der Rechtsprechung).

    Ein Vertrauen auf eine entgegengesetzte Rechtslage konnte nicht entstehen (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020, 6 K 306/19, EFG 2021, 564; BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

    Der Senat hält diese Auslegung des alten Rechts, die seiner Rechtsprechung entspricht (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020, 6 K 306/19, EFG 2021, 564; Rev.: BFH IV R 1/21) weiterhin für zutreffend.
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